26.04.2022
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Verpackungsgesetz

Das Verpackungsgesetz | Welche Verpackungen müssen lizenziert werden?

Was ist das Ziel des Verpackungsgesetzes?

Durch die steigenden Zahlen an Verpackungsabfällen ist das Verpackungsgesetz allgegenwärtig in Deutschland und wird seit 2019 mit hoher Wichtigkeit angesehen. Dementsprechend wird ein großer Fokus auf die Transparenz des Recyclingsystems innerhalb Deutschlands gelegt, um so die negativen Aspekte von Verpackungsabfällen zu minimieren.

Das Verpackungsgesetz schafft einen rechtlichen Rahmen für sogenannte Verpackungsunternehmen, die sich registrieren und am System beteiligen müssen. Damit stellt man sicher, dass auch Unternehmen für das Ziel der Kreislaufwirtschaft beitragen und Verantwortung für ihre Verpackungen tragen. Es löste 2019 die bisher geltende Verpackungsverordnung ab. Die wichtigsten Ziele des Verpackungsgesetzes sind die Erhöhung der Recyclingfähigkeit und Recyclingquote von Verpackungen sowie die Verringerung des Abfallaufkommens.

In der unten aufgeführten Tabelle können sie die Änderung in der Recyclingquote betrachten, welche sich zum Jahr 2022 deutlich verändert haben.  

Was verändert sich mit dem neuen Verpackungsgesetz 2022?

  1. Neue Nachweispflicht

Bisher mussten nur Hersteller und Inverkehrbringer von Verkaufsverpackungen und Umverpackungen, die schadstoffhaltiges Füllgut enthalten, die Einhaltung der Rücknahme- und Verwertungspflichten nachweisen. Dies ist damit zu begründen, dass solche schadstoffhaltigen Verpackungen im Verpackungsgesetz als systemverträglich anerkannt sind und nicht herkömmlich verwertet werden können.

Ab dem 01.01.2022 werden nun auch die Hersteller von Versandverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen sowie Mehrwegverpackungen, die nach Gebrauch beim Endverbraucher im Normalfall nicht zum Abfall werden, mit einbezogen. Das heißt, dass eine Registrierung der oben genannten Verpackungen, mit der Novelle des Verpackungsgesetzes, erforderlich ist.  

Die aus dem vorherigen Jahr auf den Markt gebrachte Verpackungen, sowie zurückgenommen und verwertete Verpackungen, müssen jährlich zum 15.Mai, in prüfbarer Form, dokumentiert werden.  

Auf Anforderungen kann nach der Dokumentation verlangt werden. Diese muss nach Materialart und Masse aufgelistet werden.

Die Endvertreiber von Verpackungen sind lediglich dafür verantwortlich Selbstkontrolle zu führen. Genauere Angaben, was die Mechanismen beinhalten sollen werden nicht gegeben.  

  1. Das Plastiktütenverbot greift

Ab dem 1. Januar 2022 dürfen Tragetaschen aus Kunststoff mit Wandstärken zwischen 15 und 50 Mikron nicht mehr angeboten oder verkauft werden. Ausgeschlossen sind sehr leichte Taschen - sogenannte Hemdentaschen, wie sie zum Kauf von Obst, Gemüse oder Fleisch verwendet werden. Stärkere Beutel über 50 Mikron sind weiterhin erlaubt.  

  1. Ausweitung der Einwegpfandpflichten

Die Einwegpfandpflicht erweitert sich auf PET-Flaschen und Aludosen. Die bisherige Pfandausnahme entfällt für diese beiden Verpackungsarten ebenso wie die oft praktizierte Pfandumgehung insbesondere bei Energydrinks und Säften. Es gibt aber Ausnahmen oder vorläufige Übergangsfristen:

Ausgeschlossen von der neu eingeführten Pfandpflicht sind weiterhin Getränke aus Milcherzeugnissen, die laut § 2 Absatz 1 Nummer 2 als solche bezeichnet werden. Jedoch bezieht sich diese Ausnahme nicht auf Produkte aus Milcherzeugnissen, die Stoffe aus der Anlage 8 beinhalten (d.h. Koffein, Taurin, Inosit und Glucuronolacton).  

Für sonstige trinkbare Milcherzeugnisse, die in Einwegkunststoffflaschen abgefüllt werden, gilt die Ausnahme der Pfandpflicht nicht! Hier gilt die Pfandpflicht ab dem 01.01.2024

Bis zum 01.07.2022 dürfen Getränke ohne Pfand weiterhin vertrieben werden, falls sie vor dem 01.01.2022 von dem Hersteller auf den Markt gebracht werden.

Die Erfüllung der Pfandpflicht wird durch Selbstkontrollmechanismen bewertet, die der Gesetzgeber sowieso für Hersteller und Vertreiber voraussetzt.  

Was müssen Sie generell beachten?

Bevor die erste Verpackung verschickt wird, muss folgendes beachtet werden:

Registrierungspflicht:

Eine Meldepflicht bei der „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ ist vorgeschrieben, um sich dort in das öffentliche Melderegister LUCID einzutragen.

Systembeteiligungspflicht:

Hierdurch beteiligen sich Unternehmen mit an dem Entsorgungsprozess der Verpackungen. Über ein Duales System findet der Lizensierungsprozess statt. Dort müssen sich Firmen durch eine Lizenzentgeltzahlung beteiligen, die nach Menge und Materialart der Verpackung bestimmt wird. Dadurch wird die Flächendeckende Sammlung, sowie Sortierung und der Recyclingprozess von Verpackungen finanziert.

Datenmeldepflicht:

Zum Schluss müssen die lizenzierten Verpackungsarten und Mengen, sowie das Duale System, bei dem Melderegister (lucid.verpackungsregister.org) eingetragen werden.  

Sie sind immer noch verwirrt und wissen nicht, ob sie als Firma sich an der Registrierung beteiligen müssen?

Allgemein verpflichten alle Erst-Inverkehrbringer sich im Verpackungsregister LUCID einzutragen und zu registrieren. Dazu gehören alle Unternehmen, die befüllte Verpackung in Deutschland gewerblich in Umlauf bringen und die schließlich beim Endverbraucher als Haushaltsabfall enden.  

Um genauer zu sein...

Sind Sie ein/e?

--> Onlineshop Betreiber:

Onlineshop Betreiber sind in der Regel von dem Verpackungsgesetz betroffen, da sie Ware an den Endverbraucher in Form von lizensierungspflichtigen Produkt- und Versandverpackung verschicken. Hier müssen Sie zusätzlich noch beachten, dass das Füllmaterial, sowie Packhilfsmittel auch von dem Verpackungsgesetz betroffen sind.

--> Marktplatzhändler*innen:

Online-Marktplätze können Händler*innen, durch die erweiterte Herstellerverantwortung, auf die Pflichten des Verpackungsgesetztes aufmerksam marken.  

Beim Fulfillment ist die beauftragende Partei für die Versandverpackung verantwortlich. Wobei bei der Produktverpackung, Sie nur dann verantwortlich sind, wenn Sie diese abfüllen.  

--> Produzent*innen

Produktverpackung sowie Sekundärverpackung sind von der Lizensierungspflicht betroffen und müssen dementsprechend beim Melderegister LUCID eingetragen werden.  Das ist damit zu begründen, dass sie beim Endkonsumenten als Abfall anfallen.  

--> Importeur*innen

Bei dem Import von Verpackung kommt es je nach Vertrag drauf an, wer bei dem Grenzübertritt die rechtliche Verantwortung trägt. Im Normalfall ist es das Unternehmen, welches importiert und die Produkte aktiv nach Deutschland bringt, welches die Verantwortung für alle Verpackungen und Bestandteile der Verpackung trägt.

--> Zwischenhändler*innen

Wenn Sie als Zwischenhändler, bei einem anderen deutschen Hersteller einkaufen, dann tragen Sie Verantwortung zur Registrierung, falls Sie Produkte noch weiter befüllen bzw. weitere Verpackungsbestandteile hinzufügen.  

Bei weiteren Fragen und Unstimmigkeiten melden Sie sich am besten bei LUCID und besprechen dort Ihren Fall mit einem Berater. https://lucid.verpackungsregister.org/

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